Kontrolle der Wochenruhezeit geregelt
Entscheidung in Berlin: Bei einer Kontrolle der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit in Deutschland unterbricht der Fahrer nicht automatisch seine Ruhezeit.
Das Bundesverkehrsministerium (BVMI), das derzeit durch den geschäftsführenden Landwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) geleitet wird, hat nun eine Kuh vom Eis geholt: Per Erlass hat es das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) angewiesen, davon auszugehen, dass die Kontrolle der Fahrer ausschließlich zur Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit durch das BAG die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit an sich nicht unterbricht.
Dabei liegt dieser Anweisung das Konzept zugrunde, dass zunächst anhand von durch den Fahrer gefertigten Ausdrucken festgestellt wird, ob der Fahrer eine reguläre Wochenruhezeit einlegt, heißt es auf Anfrage der Fachzeitschrift trans aktuell vom BAG aus Köln. Lässt sich dies nicht feststellen, ist die Kontrolle beendet. Da die Mitwirkung des Fahrpersonals bei dem vorstehend beschriebenen Kontrollkonzept kaum spürbar ist und die Kontrolle nicht im Massenspeicher hinterlegt wird, ist die Mitwirkung nicht als „andere Arbeiten“ zu werten (im Sinne des Art. 4 e) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 3 a), 1. Spiegelstrich, v) Richtlinie 2002/15/EG).
Wird allerdings festgestellt, dass der Fahrer bereits eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden an der Kontrollstelle verbracht hat, erfolgt eine vollumfängliche Kontrolle des Fahrpersonalrechts mit Auslesen des Massenspeichers und der Fahrerkarte. Hier ist eine wesentlich intensivere Mitwirkung des Fahrers erforderlich. Entsprechend sieht die bereits genannte Vorschrift im Art. 3 a) Richtlinie 2002/15/EG auch vor, dass die Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei und anderen Dingen als Arbeitszeit anzusehen ist. Damit ist die Ruhezeit unterbrochen.