Werkstattkarte
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die nach § 57b StVZO anerkannten und beauftragten Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern und Fahrzeughersteller.
Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.
2. Notwendige Angaben im Formular
- Namen/Bezeichnung, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrtenschreibeherstellers
- Familienname, Vorname(n), Geburtsname falls abweichend, Geburtsdatum und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person
- Familienname, Vorname(n), Geburtsname falls abweichend, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnanschrift des Technikers, für den die Karte beantragt wird
- Staatsangehörigkeit, Muttersprache (gewünschte EU-Sprache für Anzeige am Fahrtenschreiber)
3. Vorzulegende Unterlagen
- Nachweis des Unternehmenssitzes
- Nachweis für Name und Anschrift des Unternehmers bzw. der vertretungsberechtigten Person
- Ggf. Vertretungsvollmacht
- Anerkennung der Werkstatt „Ermächtigung nach § 57 b StVZO“
- Kopie des Personalausweises des Technikers
- Nachweis der Anstellung beim Arbeitgeber. Das mit dem Techniker bestehende Arbeitsverhältnis – ist vom Arbeitgeber und vom Techniker zu unterschreiben.
- Aktueller Schulungsnachweis nach Rili Nr. 3 zu § 57 b StVZO – bezogen auf den digitalen Fahrtenschreiber (3 Jahre gültig)
- bisherige Werkstattkarte bei Erneuerungsantrag auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion