Versicherungsbetrug: Beweispflicht liegt bei Versicherer
Ist ein Fahrzeug bei einem Unfall definitiv zu Schaden gekommen, muss die Versicherung einspringen. Hat der Versicherer Zweifel und befürchtet einen Betrugsfall, muss er dies auch beweisen. Eine Vermutung reicht nicht aus. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Dortmund weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Im vorliegenden Fall meldete ein Autofahrer seinen zerkratzen Wagen bei seiner Versicherung. Er wollte die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen. Die Versicherung lehnte ab. Sie vermutete, dass ein Vorschaden nicht repariert wurde und der Versicherungsnehmer dies nun zum Anlass nahm, die fiktiven Reparaturkosten abzurechnen. Der Vorschaden sein nicht über die Versicherung gelaufen. Zudem überschreite das Auto die in dem Vertrag vereinbarte Leistung um knapp das Dreifache. Darüber hinaus gebe es Beitragsrückstände des Versicherungsnehmers. Dieser wiederum sagte aus, dass der Vorschaden ganz repariert worden sein.
Das Gericht gab ihm Recht. Es kam aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu der Ansicht, dass ein Versicherungsfall vorliege. Auch das Zerkratzen sei ein Unfall im Sinne des Versicherungsvertrags. Für das Gericht ist es unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könnte, wie vom Versicherungsnehmer beschrieben. Es reiche nicht aus, dass die Versicherung lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Die Versicherung müsse ihre Betrugsvermutung beweisen.