Urteil: Vermögensabschöpfung wegen falscher Plakette
Weil ein Lkw mit roter Plakette verbotenerweise in die Stuttgarter Innenstadt einfuhr, darf als Strafe der hierdurch erlangte Nutzungsvorteil abgeschöpft werden – nicht aber die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden und den Fall damit an das Amtsgericht Stuttgart zurück verwiesen (Urteil vom 18. April, Az.: 4 Rb 24 Ss 163/17).
Im vorliegenden Fall hatte ein Küchenunternehmen einen Fahrer mit einem Mercedes Atego mit roter Plakette und ohne Ausnahmegenehmigung nach Stuttgart geschickt. In der dortigen Umweltzone haben eigentlich nur Fahrzeuge mit grüner Plakette Einfahrt. Bei einer Verkehrskontrolle wurde daher die rote Plakette beanstandet. Statt einem Bußgeld für den Fahrer setzte das Amtsgericht Stuttgart in der Folge eine Abschöpfung fest. Bei der Bemessung der Summe orientierte sich das Amtsgericht an den Kosten für die Nachrüstung mit einem Partikelfilter. Nachdem das Amtsgericht dafür ursprünglich rund 3.740 Euro als Verfall angesetzt hatte, reduzierte es die Summe nach Einspruch des beklagten Unternehmen auf 2.500 Euro - diese Aufwendung für die Erlangung der grünen Plakette hätte sich das Unternehmen erspart und damit einen Vermögensvorteil erzielt.
Das OLG war allerdings anderer Ansicht: Als Vermögensvorteil könne nicht die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung mit einem Partikelfilter angesehen werden, weil der Betroffene „den ersparten Geldbetrag nicht im Sinne des § 29a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hat“. Der Betroffene habe vielmehr „ein Nutzungsvorteil durch den Einsatz eines Fahrzeuges, das in der Umweltzone nicht fahren darf“, erlangt. Der Senat halte es für möglich, diesen Nutzungsvorteil zu beziffern, etwa durch einen Abgleich mit dem Mietpreis für einen vergleichbaren Lastkraftwagen.