Urteil: StVO gilt zum Teil auf öffentlichen Plätzen
Auch auf öffentlichen Plätzen können Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten. Auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin (AZ: 22U 174/16) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im vorliegenden Fall geschah ein Unfall auf einem Gelände, das sowohl Jogger, Inline-Skater, Fahrradfahrer und Fußgänger nutzen, das Tempelhofer Feld in Berlin. Ein Fahrradfahrer fuhr auf einer 10 bis 15 Meter breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes. In der Mitte der Bahn fuhr eine Gruppe Kinder mit Kettcars. Das ganz rechte Kettcar, das von einem Kind gelenkt wurde, kollidierte mit dem Fahrrad. Der Mann erlitt bei dem Unfall Brüche am Ellenbogen und der Hand. Er klagte daraufhin auf Schmerzensgeld zwischen 7.000 und 13.000 Euro. Weiteren Schadenersatz sollte der Arbeitgeber des Betreuers der Kinder, der mit im Kettcar saß, zahlen. Der Verunfallte behauptete, dass alle Kettcars unvorhergesehen nach rechts ausscherten, der Sicherheitsabstand von fünf bis sieben Metern sei aufgebraucht worden.
Das Gericht konnte allerdings kein Fehlverhalten des Betreuers feststellen und verwies vielmehr darauf, dass das Feld öffentlich zugänglich sei, die Verkehrsteilnehmer müssten die Grundregeln der StVO einhalten und Vorsicht sowie gegenseitige Rücksicht walten lassen. Zudem sei mit einem Ausscheren von Fahrzeugen in Gruppenfahrten zu rechnen.