Urteil: Nicht versichert wegen Telefonat
Wer im Job länger privat telefoniert und dabei seinen Arbeitsplatz verlässt, kann seinen gesetzlichen Unfallschutz verlieren. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (AZ: L 3 U 33/11). In dem Fall war ein Lagerarbeiter, der an einem Tisch in der Lagerhalle Waren kontrollierte, wegen eines privaten Anrufs und dem Lärm in der Halle für die Dauer des Telefonats auf die Laderampe ausgewichen. Nach dem zwei- bis dreiminütigen Gespräch wollte er in die Halle zurück, blieb jedoch mit dem rechten Fuß an einem Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt unter anderem einen Kreuzbandriss. Die beklagte Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, das Landessozialgericht gab ihr Recht: Die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ende nicht mit der Beendigung der privaten Tätigkeit, sondern erst mit der Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz.