Urteil: Jobcenter muss keine Entsorgung zahlen
Ein Grundsicherungsträger kommt nicht für die Entsorgungskosten eingelagerter Möbel auf. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Mit dem Urteil der Karlsruher Richter bleibt eine Spedition auf Entsorgungskosten in Höhe von 1.200 Euro sitzen. Die Spedition hatte Einrichtungsgegenstände eines Mannes eingelagert, dessen Wohnung zwangsweise von einem Gerichtsvollzieher geräumt worden war. In der Folgezeit erhielt die Speditionsfirme von dem Mann die Anweisung, mit Ausnahme seines Bettes alle eingelagerten Möbel zu entsorgen. Das Unternehmen stellte dem Mann, der Leistungen vom Jobcenter bezog, daraufhin für die Entsorgung für 1.200 Euro in Rechnung, die dieser nicht bezahlen konnte. Das Jobcenter als Grundsicherungsträger lehnte eine Kostenübernahme ab, der Mann klagte.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil vom 22. Januar 2018, Az.: S 6 AS 2575/16) hat das Amt die Kostenübernahme zurecht abgelehnt, da es sich dabei nicht um Kosten für Unterkunft und Heizung gehandelt habe: Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei den Entsorgungskosten nicht um einen unabweisbaren Bedarf, noch um angemessene Unterkunftskosten. Die Entsorgung der Gegenstände sei auf einer freien Willensentscheidung des Klägers zurückzuführen, und die Solidargemeinschaft dürfe man nicht mit diesen Kosten belasten. Vielmehr hätte der Kläger ohne Weiteres die eingelagerten Gegenstände bei der Spedition abholen und selbst entsorgen können, ohne dass ihm nennenswerte Kosten entstanden wären.