Trunkenheit begründet noch nicht überwiegendes Verschulden
Um einem Fußgänger das überwiegende Verschulden an einem Verkehrsunfall zu attestieren, reicht es nicht aus, dass dieser zum Unfallzeitpunkt betrunken war. Das urteilende Gericht muss zudem weitere Feststellungen bezüglich Entfernungen, Abständen, Endlagen und Geschwindigkeiten treffen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ: VI ZR 255/12).
Im vorliegenden Fall hatte laut kostenlose-urteile.de eine Fußgängerin innerhalb einer Ortschaft die Straße überquert. Dabei wurde sie von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Eine Blutprobe ermittelte eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille bei der Frau. Dennoch klagte die Frau aufgrund des Vorfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Die Vorinstanzen – das Landgericht Hildesheim und das Oberlandesgericht Celle – wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht Celle begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Fußgängerin am Zustandekommen des Unfalls ein überwiegendes Mitverschulen anzulasten sei. Das Verschulden der Fußgängerin habe derart überwogen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurückgetreten sei.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts jedoch auf und verwies es zur Neuentscheidung an das Gericht zurück. Die Begründung: Die Tatsache, dass ein Fußgänger in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung eine Straße überquert ohne auf den Verkehr zu achten, führe nicht zu einem überwiegenden, die Haftung des Autofahrers ausschließenden, Mitverschulden.
Das Gericht müsse vielmehr weitere Feststellungen treffen. Dazu gehörten etwa umfangreiche Details zum Unfallhergang wie Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten. Ohne diese Feststellungen könne das Gericht nicht wissen, welche Wegstrecke die Fußgängerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsorts zurückgelegt hatte oder ob die Autofahrerin die Fußgängerin hätte sehen können und ob eine sofortige Reaktion der Autofahrerin den Unfall hätte verhindern können.
Im vorliegenden Fall hatte laut kostenlose-urteile.de eine Fußgängerin innerhalb einer Ortschaft die Straße überquert. Dabei wurde sie von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Eine Blutprobe ermittelte eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille bei der Frau. Dennoch klagte die Frau aufgrund des Vorfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Die Vorinstanzen – das Landgericht Hildesheim und das Oberlandesgericht Celle – wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht Celle begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Fußgängerin am Zustandekommen des Unfalls ein überwiegendes Mitverschulen anzulasten sei. Das Verschulden der Fußgängerin habe derart überwogen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurückgetreten sei.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts jedoch auf und verwies es zur Neuentscheidung an das Gericht zurück. Die Begründung: Die Tatsache, dass ein Fußgänger in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung eine Straße überquert ohne auf den Verkehr zu achten, führe nicht zu einem überwiegenden, die Haftung des Autofahrers ausschließenden, Mitverschulden.
Das Gericht müsse vielmehr weitere Feststellungen treffen. Dazu gehörten etwa umfangreiche Details zum Unfallhergang wie Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten. Ohne diese Feststellungen könne das Gericht nicht wissen, welche Wegstrecke die Fußgängerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsorts zurückgelegt hatte oder ob die Autofahrerin die Fußgängerin hätte sehen können und ob eine sofortige Reaktion der Autofahrerin den Unfall hätte verhindern können.