Urteil: Wer haftet bei Unfall mit Blaulicht?
Kommt es zu einem Unfall mit einem Rettungswagen, der nur mit Blaulicht ohne Martinshorn über eine rote Ampel fährt, haftet der Halter des Rettungswagens mit. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: I-1 U 46/16) weist die D.A.S. Rechtschutz-Versicherung hin.
Im vorliegenden Fall war ein Rettungswagen mit Blaulicht ohne Horn bei Rot über eine Kreuzung gefahren. Ein Autofahrer musste deshalb eine Vollbremsung durchführen. Der Pkw hinter im konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf. Der Fahrer des hinteren Pkw verlangte nun Schadenersatz vom Halter des Rettungswagens. Aus seiner Sicht hatte dieser den Unfall verursacht. Das Landgericht gab dem Rettungswagen allerdings nur zehn Prozent Mitschuld am Unfall. Den Rest musste der Kläger tragen. Er habe keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten und nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet, so das Landgericht. Der Kläger ging in die nächste Instanz. Das Oberlandesgerichts Düsseldorf urteilte, dass der Mitverschuldungsanteil des Rettungswagens höher sein müsse. Der Rettungswagen sei nur mit Blaulicht ohne Sirene in die Kreuzung gefahren. Ohne die Sirene müssten ihm andere Verkehrsteilnehmer jedoch nicht Platz machen und er habe keine Sonderrechte. Das OLG gab dem Fahrer des Rettungswagens eine Mitschuld von 50 Prozent. Grund: Der vor ihm fahrende Autofahrer hätte keine Vollbremsung machen müssen, wenn er rechtzeig gewarnt worden wäre. Der Unfall hätte vermieden werden können. Der Kläger blieb auf 50 Prozent Mitschuld sitzen, da er – wie in erster Instanz festgestellt – keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe und unachtsam war.