Recht: Wer haftet beim beidseitigen Rückwärtsfahren?
Fährt ein Fahrer rückwärts auf ein anderes Fahrzeug auf, ist er meist schuld. Fahren allerdings beide Fahrer gleichzeitig rückwärts aufeinander zu und es knallt, haften beide je zur Hälfte. Ist vorher einer zum Stehen gekommen, darf man allerdings nicht einfach von einer Mitschuld ausgehen. Auf die Bewegung kommt es an. Auf dies Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VI ZR 6/15) weist die DAS Rechtschutz Leistungs-GmbH hin.
Im vorliegenden Fall waren zwei Autos auf dem Parkplatz eines Baumarktes gleichzeitig rückwärts aus gegenüberliegenden Buchten gefahren und zusammengestoßen. Der eine Fahrer behauptete, dass sein Fahrzeug beim Zusammenprall bereits gestanden habe, der andere meinte, beide Fahrzeuge seine bewegt worden, als es zum Aufprall kam. Die mit dem Fall befassten Gericht in erster und zweiter Instanz gingen davon aus, dass es nicht darauf ankomme, wer wann gestanden habe. Der so genannte Anscheinsbeweis gelte auch beim Rückwärtsfahren. Das heißt, fahre jemand rückwärts auf ein anderes Auto auf, dürfe man von seiner Schuld bis zum Beweis des Gegenteils ausgehen. Es sei nicht so wichtig, ob er es schaffe, vor dem Aufprall das Auto zum Stehen zu bringen. Insofern sind beide gleichermaßen schuld und müssten den Schaden teilen. Der Bundesgerichtshof sah dies anders, berichtet DAS. Es gelte zwar der Anscheinsbeweis, er sei jedoch nicht anwendbar, wenn auch nur die Möglichkeit bestehe, dass ein Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen gekommen sein könnte. Denn durch das Anhalten sei der Fahrer seiner Pflicht nachgekommen, einen Unfall zu vermeiden.
Nach den Angaben der Unfallversicherung muss sich jetzt eine Vorinstanz mit der Frage beschäftigen, ob das Auto des Klägers wirklich schon stand. Der andere rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer würde dann den überwiegenden Teil der Schuld tragen müssen.