OLG lässt Dashcam-Aufnahmen bei Rotlichtverstoß zu
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat es in einem aktuellen Beschluss für „grundsätzlich zulässig“ erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video aus einer sogenannten Dashcam zu verwerten (AZ: 4 Ss 543/15). Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel. Nach Angabne des OLG handelt es sich dabei um die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Fragestellung, ob Dashcam-Videos als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich zuzulassen sind.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Reutlingen einem Verkehrsteilnehmer „wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel“ eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat aufgebrummt. Der Tatnachweis durch das Amtsgericht beruhte allein auf ein Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seiner Dashcam anlasslos aufgenommen hatte. Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Stuttgart hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.
Nach Angaben des OLG habe der Senat offen gelassen, „ob beziehungsweise unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt“, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulasse. „Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren“. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
Dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.