Schwertransporte: Gebühren und Zuständigkeiten geändert

28. Sept. 2020
Ab 1. Januar werden für die Unternehmen mit Großraum- und Schwertransporten die Gebühren und Zuständigkeiten geändert.
Mehr Effizienz für die Unternehmen und die Verwaltung - das bringen die Neuerungen nach Angaben von Branchenkennern überhaupt nicht mit sich, die im Gegenteil noch mehr Bürokratie befürchten. „Es entstehen lange Wartezeiten von der Beantragung der Genehmigung bis zur Erteilung. Dies bedeutet ein Ausbremsen der geplanten Lieferketten und einen unnötigen Auftragsstau“, heißt es etwa vonseiten der Spedition Schulte-Lindhorst mit Sitz im ostwestfälischen Rietberg. Das Unternehmen fährt nach eigenen Angaben bis zu 300 Groß- und Schwerlasttransporte pro Jahr, die zu genehmigen sind – von Baumaschinen über große Behälter bis hin zu großen Fahrzeugen.
Grundgebühr 40 Euro
Im Rahmen der novellierten Straßenverkehrsordnung (StVO) 2020 wird die Gebührenerhebung für Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren des Großraum- und Schwertransports dahingehend geändert, dass künftig pro Entscheidung eine Grundgebühr in Höhe von 40 Euro fällig wird. Diese Summe erhöht sich in Abhängigkeit von weiteren Faktoren wie dem Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum, der Gesamtmasse, den beteiligten Stellen, den zu genehmigenden Strecken, der Zahl der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, der Zahl der erheblichen Maßüberschreitungen und dem zusätzlichen Arbeitsaufwand. Diese Faktoren werden zu einem Gesamtfaktor addiert und mit der Grundgebühr multipliziert. Allerdings soll die Höchstgebühr für einen Transport 1.300 Euro nicht übersteigen.
Weniger „Antragstourismus“
Die zweite Neuerung soll laut Bundesverkehrsministerium (BMVI) den „Antragstourismus“ vermeiden, also etwa, dass es „Antragstellungen bei verschiedenen örtlich zuständigen Behörden unter anderem bei Großraum- und Schwertransporterlaubnissen“ gibt. Ab dem 1. Januar ist die Erlaubnis oder Genehmigung für einen Großraum- oder Schwertransport dann bei der Behörde zu beantragen, in deren Bezirk der Transport beginnt oder endet – bislang konnten auch Anträge dort gestellt werden, wo das Unternehmen schlicht eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung hatte.
Überlastung der Behörden
Gerade den letzten Punkt hatten auch die Transport- und Logistikverbände in einem gemeinsamen Positionspapier gerügt, das sie zur Einführung der StVO-Novelle veröffentlicht hatten: „Durch die Reduzierung der Zuständigkeiten wird es zu einer Überlastung der hierfür personell nicht ausgestatteten Verkehrsbehörden kommen, was die behördlichen Bearbeitungszeiten erheblich verlängern wird.“ Dies stehe im Gegensatz zu dem im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziel, die Genehmigungspraxis für den Großraum- und Schwerverkehr zu beschleunigen und zu verbessern. Die Verbände fordern, dass zusätzlich zur Behörde am Beginn oder Ende des Transports wenigstens wieder die Behörde zuständig wird, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat.
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