Mindestlohn: Klarstellung zu Nachweispflicht

17. Apr. 2015
Im Rahmen der Recherche zum Mindetslohn hat die Fachzeitung trans aktuell beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgefragt, worauf sich Unternehmen bei Haftungsfragen zum Mindestlohn einstellen müssen. Eine Sprecherin stellte klar: „Die Regelung zur Haftung von Auftraggebern nach § 13 des Mindestlohngesetzes statuiert keine Nachweispflichten für Auftraggeber.“ Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. „Damit haftet die ursprünglich beauftragte Firma und jeder weitere Subunternehmer auch für die Einhaltung des Mindestlohnes.“ Die sogenannte Auftraggeberhaftung gelte im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren, das Mindestlohngesetz greife diese auf. Eine vertragliche Umverteilung des Haftungsrisikos gegenüber Subunternehmen sei zulässig (Freistellungsklausel). Wer vorsätzlich gegen den Mindestlohn verstößt, muss bis zu 500.000 Euro zahlen, bis zu 30.000 Euro etwa bei mangelnder Arbeitszeitdokumentation.
Recht: Persönliche Sachen des Lkw-Fahrers sind bei Unfall versichert
Werden bei einem Unfall die persönlichen Sachen einen Lkw-Fahrer beschädigt, muss die Haftplfichtversicherung des Halters den Schaden bezahlen. Der sonst übliche Haftungsausschluss für Schäden an den transportierten Gegenständen greift hier nicht. Auf dies Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (AZ: 5 S 201/13) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im vorliegenden Fall hatte der Lkw-Fahrer das Einverständnis seines Arbeitgebers, persönliche Gegenstände wie etwa Lederjacke und DVD-Player auf seinen Touren im Fahrzeug zu lagern.
Die Sachen sind im Lkw verbrannt. Der Lkw-Fahrer ging davon aus, dass die Sachen über Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters versichert seien. Die Versicherung wollte wegen eine gesetzlichen Risikoausschlusses aber nicht zahlen.
Das Gericht entschied anders. Grund: Der Risikoaussschluss beziehe sich tatsächlich nur auf die transportierten Sachen – also Sachen, die der Lkw von A nach B befördert. Persönliche Sachen des Fahrer hingegen, die im Lkw lagerten, seien davon ausgenommen. Hier greift der Risikoausschluss nach Ansicht der Dessau-Roßlauer Richter nicht.