Urteil: Handy auch nicht zum „Checken“ während der Fahrt nutzen
Autofahrer dürfen ihr Handy nicht während der Fahrt in die Hand nehmen. Sie dürfen auch nicht kontrollieren, ob es ein- oder ausgeschaltet ist. Auch das Drücken auf den „Home-Button“ stellt eine Benutzung dar, so das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, AZ 1RBs 170/16). Auf diese Entscheidung weist die D.A.S. Rechtschutz-Versicherung hin.
Im vorliegenden Fall ertappte die Polizei einen Autofahrer mit seinem Mobiltelefon in der Hand. Er hatte den „Home-Button” des Geräts betätigt. Es ließ sich nicht feststellen, ob er lediglich überprüfen wollte, ob das Gerät ausgeschaltet war, oder ob er eine andere Funktion nutzen wollte. Fest stand: Das Handy war aus. Der Autofahrer beharrte auf seinem Standpunkt, er habe sein Handy gar nicht benutzen können, weil es ja ausgeschaltet war. Er bekam ein Bußgeld von 100 Euro aufgebrummt. Wegen Voreintragungen war es höher als normal. Der Fahrer klagte dagegen. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm sahen dies anders. Das Gericht verwies auf andere obergerichtliche Urteile, nach denen sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten des Mobiltelefons eine Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstelle. Eine Benutzung setze nicht voraus, dass das Gerät zu diesem Zeitpunkt schon eingeschaltet sei. Der „Home-Button“ diene bei eingeschaltetem Handy im Ruhezustand zum „Aufwecken” des Geräts und aktiviere das Display. Er ermögliche die Kontrolle, ob es an oder aus sei. Die Betätigung des Buttons sei ohne weiteres als Benutzung einzustufen. Das Gericht bestätigte daher das Bußgeld gegen den Autofahrer. Das Urteil ist auf entsprechende Buttons aller Mobiltelefonhersteller übertragbar.
Zur Information:
In Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, darf sein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er das Gerät dafür in die Hand nehmen muss. Ausnahme: Das Auto steht und der Motor ist aus. Das Verbot beschränkt sich nicht – wie viele Menschen irrtümlich meinen – auf das Telefonieren. Eine Vielzahl von Gerichtsprozessen hat auch diverse andere Nutzungen von Mobiltelefonen am Lenkrad für unzulässig erklärt. Anderenfalls könnte jeder Fahrer, der mit einem Handy in der Hand erwischt wird, behaupten, das Gerät auf erlaubte Art und Weise genutzt zu haben. Grundsätzlich führt eine Missachtung des Verbots zu einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg.