Gefahrgut: Kohlensäure für Mineralwassersprudler und brennbares Propan
Beim Transport von Gasen in gewerblich genutzten Fahrzeugen muss der Transporteur laut Gefahrgut-Vorschriften (ADR) für „ausreichende Belüftung“ sorgen. So weit, so einleuchtend. Doch die Vorgaben, wie diese internationale Vorschrift in Deutschland auszulegen ist, sind starr und lassen das unterschiedliche Gefahrenpotenzial verschiedener Gase außer Acht. Die Gefahrgut-Experten der Sachverständigenorganisation DEKRA fordern deshalb mehr Differenzierung – im Interesse einer sicheren und zugleich verhältnismäßigen Lösung.
Das Problem: Zur Frage, was ausreichende Belüftung ist, verweist die Durchführungsrichtlinie Gefahrgut (RSEB ) aus dem Bundesverkehrsministerium ausschließlich auf ein Merkblatt des Deutschen Verbandes Schweißtechnik (DVS-Merkblatt 0211). Darin werden zwei Mal 100 Quadratzentimeter als Mindestgröße von Lüftungsquerschnitten in den Fahrzeugen fest vorgegeben.
„Durch diesen starren Verweis auf das DVS-Merkblatt gelten dessen Vorgaben für jeglichen Transport von Gasen im gewerblichen Bereich“, so Thomas Schneider, Gefahrgut-Experte bei DEKRA. „Sie gelten also für alle Mengen von Gas, ganz egal ob ein Heizungsmonteur eine einzelne Gasflasche für seine Lötlampe transportiert oder ob ein ganzer Sattelzug voller Gasflaschen unterwegs ist. Und – noch viel wichtiger – sie gelten auch für alle Arten von Gas. Das lässt allerdings völlig außer Acht, dass von unterschiedlichen Gasen im Fall einer Leckage teilweise auch sehr unterschiedliche Gefährdungen ausgehen können.“
Ein konkretes Beispiel macht deutlich, wie groß die Bandbreite ist: Die geltenden Regeln fordern etwa für den Transport von Kohlensäurebehältern für Mineralwassersprudler die gleiche Art der Entlüftung wie für den Transport von Propangasflaschen.
„Kohlensäure als ein erstickendes Gas, das aber weder giftig ist, noch Brand- oder Explosionsgefahr auslöst, muss aus unserer Sicht beim Thema Belüftung eben anders betrachtet werden als brennbares Flüssiggas“, so Schneider. „Für das Beispiel des Kohlensäure-Transports wäre die normale Fahrzeuglüftung im Grunde völlig ausreichend; für den Transport von Propan natürlich bei weitem nicht.“
In aktuellen Versuchen haben DEKRA Experten im übrigen festgestellt, dass es konkrete Leckage-Situationen gibt, bei denen die absolute Größe des Lüftungsquerschnitts überhaupt nicht der entscheidende Faktor für die Entlüftung ist. „Bei Fahrzeugen mit Innenausbau zum Beispiel kann die Entlüftung wesentlich mehr durch Form und Größe der Innenausstattung beeinflusst werden, als durch die bloßen Abmessungen der Entlüftungseinrichtung selbst“, so der DEKRA Sachverständige Rudolf Sander.
In den Versuchen war außerdem in einem Fahrzeug ohne Innenausbau zwischen einem Szenario mit 100 Quadratzentimetern Lüftungsquerschnitt und einem zweiten Szenario mit 57 Quadratzentimetern praktisch kein Unterschied in der Entlüftung festzustellen. „Die Entlüftung mit kleinerem Querschnitt ist für geringe Leckagen augenscheinlich geeignet, eine ausreichende Entlüftung des Fahrzeugs im Fahrbetrieb zu gewährleisten“, so Sander.
Vor diesem Hintergrund fordern die DEKRA Gefahrgut-Experten eine Änderung der geltenden Vorgaben. „Man könnte zum einen auf eine Überarbeitung des DVS-Merkblattes setzen. Es stammt aus dem Jahr 1996 und wird aktuell vom DVS überarbeitet. Nach allem, was wir wissen, ist dabei aber mit keiner wesentlichen Änderung im Blick auf die Lüftungsvorgaben zu rechnen“, sagt Thomas Schneider.
Deshalb ist seine Empfehlung, den festen Verweis in der RSEB schlicht zu streichen: „Dann würde die Regel heißen, dass für ausreichende Belüftung zu sorgen ist – und zwar ohne eine starre Vorgabe. So könnte der einzelne Betreiber, mit entsprechendem Expertenrat, je nach Art des Gases und Größe des Fahrzeugs entscheiden, welche Art der Entlüftung angemessen ist.“
Die derzeit geltende Regelung ist aus Sicht der DEKRA Gefahrgut-Experten ein klassischer Fall von Überregulierung. „Der feste Verweis auf das DVS-Merkblatt ist einfach nicht richtig zu Ende gedacht worden“, so Schneider. „Im übrigen sind aus benachbarten ADR-Mitgliedsstaaten wie etwa Österreich oder der Schweiz keine vergleichbaren Vorgaben bekannt. Deutschland engt hier aus unserer Sicht ohne Not übermäßig ein.“
In der Folge führen die Belüftungsvorschriften mit starren Querschnitts-Vorgaben auch zu konkreten technischen Problemen, etwa für die Hersteller von Fahrzeugeinrichtungen. „In vielen kleineren gewerblich genutzten Fahrzeugen ist einfach kein Platz für zwei Mal 100 Quadratzentimeter Lüftungsquerschnitt“, sagt Rudolf Sander. „Hier gibt es große Schwierigkeiten, die – zumal oftmals unnötigen – Vorgaben zu erfüllen.“