Einscannen von Personalausweisen nicht erlaubt
Zum Überwachen eines Speditionsvorganges dürfen die Personalausweise von Fahrzeugabholern nicht eingescannt und gespeichert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden (AZ: 10 A 5342/11).
Der zugrunde liegende Fall betrifft einen Automobillogistiker, der nach Angaben von kostenlose-urteile.de auf seinem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge lagert. Täglich werden eine Vielzahl von Fahrzeugen den Abholern, meist Fahrern von Speditionen, übergeben.
Um den Speditionsvorgang besser überwachen zu können, verfiel das Unternehmen auf die Idee, die Personalausweise der Abholer zu scannnen und auf einem speziellen Rechner zu speichern. Dieses Vorgehen beurteilte der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Niedersachsen als rechtswidrig und forderte das Unternehmen auf, das Einscannen der Personalausweise zu unterlassen.
Dagegen klagte der Automobillogistiker vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Dieses bestätigte jedoch den Datenschutzbeauftragten. Nach dem Personalausweisgesetz sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, dass der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Das unbeschränkte erfassen der Daten sei aber durch den Gesetzgeber untersagt. Dazu gehöre auch das Einscannen und Speichern der Daten durch ein Unternehmen. Hintergrund dieses Verbots sei, dass einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Deshalb sollen so wenige Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden.