Standardtrailer und verlängerter Auflieger auf Augenhöhe

29. März 2019
Für den verlängerten Auflieger müssen die gleichen Regeln wie für Standardtrailer gelten, fordern DEKRA und die Spedition Große-Vehne.
Die 9. Änderungsverordnung für Lang-Lkw lässt voraussichtlich nicht mehr lange auf sich warten. Sie bringt neben zahlreichen neuen Streckenabschnitten für das Positivnetz einige Neuerungen für den Einsatz dieser Fahrzeuge. Der verlängerte Sattelauflieger bekommt zum Beispiel freie Fahrt in Baden-Württemberg und darf künftig acht Zentimeter länger sein. Die Eignung für die Bahn wurde gekippt.
Die Prüforganisation DEKRA und die Spedition Große-Vehne, die mehr als 1.000 eigene Lkw betreibt, erkennen an, dass dies den Einsatz des 15-Meter-Trailers erleichtert. „Damit er sich aber wirklich durchsetzen und seinen unbestrittenen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann, braucht es noch deutlich mehr Weichenstellungen“, fordert Unternehmer Klemens Große-Vehne im gemeinsamen Interview mit DEKRA Geschäftsführer Jann Fehlauer gegenüber der Fachzeitschrift trans aktuell. „Mir ist keine Maßnahme bekannt, mit der wir in der Bundesrepublik mit null Aufwand eine ähnlich hohe CO2-Reduktion erreichen können“, sagt er. „Der 15-Meter-Trailer ist ein echter CO2-Killer. Um dieses Potenzial zu heben, darf er nicht den gleichen Restriktionen wie der 25-Meter-Lang-Lkw unterliegen. Dann ergibt dieses Fahrzeugkonzept keinen Sinn mehr.“
Übergangszeit bei Einbau von Abbiegesystemen
DEKRA Geschäftsführer Fehlauer begrüßt die ebenfalls neu vorgesehene Pflicht zur Ausstattung mit Abbiegeassistenten. „Hier muss aber eine Übergangszeit gewahrt bleiben, damit Speditionen die Ausrüstung im Rahmen ihrer üblichen Flottenerneuerung vornehmen können“, betont er. DEKRA habe sich aber auch noch für weitere Anpassungen beim Lang-Lkw-Einsatz im Rahmen der 9. Änderungsverordnung stark gemacht. „Es geht um verschiedene Punkte, die im Verordnungstext praxisgerechter formuliert werden sollten“, erläutert er. „Zu nennen wären die mitblinkenden Seitenmarkierungsleuchten als zusätzliche Anforderung, die geforderte Berufserfahrung der Lang-Lkw-Fahrer und die Übereinstimmungsbescheinigung“, zählt er auf.
Nicht mehr nur eine Zugmaschine pro Trailer
Aus der Übereinstimmungsbescheinigung geht hervor, welche Fahrzeugkombinationen miteinander zum Einsatz kommen dürfen. „Weil die bestehende Regelung nicht praktikabel ist, fordern wir, dass ein Auflieger nicht mehr nur von der jeweils eingetragenen Zugmaschine, sondern von verschiedenen Zugmaschinen gezogen werden darf“, erklärt DEKRA Geschäftsführer Fehlauer. „Wir schlagen vor, im Gutachten für den verlängerten Sattelauflieger zu definieren, welche Maße und Sicherheitskriterien die Zugmaschine grundsätzlich erfüllen muss. Dann können alle Zugmaschinen, die diese Kriterien erfüllen, mit dem Sattelauflieger gekoppelt und im Straßenverkehr eingesetzt werden.“
Was DEKRA und Große-Vehne begrüßen, ist, dass die Trailer künftig 15 Meter lang sein dürfen. „Die Erhöhung auf 17,88 Meter Fahrzeuglänge erleichtert es, zwei Wechselbehälter mit jeweils 7,45 Meter Länge auf dem Trailer zu befördern. Das bringt Vorteile beim Einsatz für Hub- und Systemverkehre sowie im Kombinierten Verkehr“, berichtet Große-Vehne. Das komplette Interview mit Jann Fehlauer und Klemens Große-Vehne lesen Sie .