Blitzer anzünden ist keine Brandstiftung
Wer geblitzt wird und im Zorn ein Geschwindigkeitsmessgerät anzündet, muss sich nicht wegen Brandstiftung vor Gericht verantworten.
Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig (AZ: 1 Ss 6/13) entschieden. Dem Urteil ging ein Fall voraus, bei dem ein Autofahrer geblitzt wurde und im Anschluss die Radarfalle in Brand setzte.
Demnach fuhr der Mann im Landkreis Goslar mit 107 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h an einem Blitzer vorbei. Um das Bußgeld und eine etwaige Überprüfung seines polnischen Führerscheins zu vermeiden, stopfte er später mit zwei Helfern Teile von Bettlaken in die Öffnungen des Geräts und zündete sie an. Dadurch wurde der Blitzer zwar zerstört, durch den ausgelösten Schlagalarm konnte die Polizei die Männer aber stellen. Wegen Brandstiftung wurde der Autofahrer vom Amtsgericht zunächst zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, nach eingelegter Berufung erhöhte das Landgericht in der Folge die Strafe auf ein Jahr und neun Monate.
Das Oberlandesgericht Braunschweig teilte nach erneuter Berufung nicht die Ansicht der vorherigen Instanzen. Diese zählten Blitzer zu den Dingen, an denen Brandstiftung begangen werden kann. Das sind zum Beispiel Gebäude, Autos und „Betriebsstätten und technischen Einrichtungen“. Laut Oberlandegericht sei ein Blitzer aber keine technische Einrichtung, da er nicht im Bezug zu einem Gewerbebetrieb oder Unternehmen stehe. Des Weiteren habe keine Gefahr für die Allgemeinheit bestanden, weshalb man die Tat auch keiner gemeingefährlichen Straftat zuordnen könne, wie es Brandstiftung ist. Das Oberlandesgericht beurteilte die Tat als Sachbeschädigung.