Arbeitsunfähigkeit: Arbeitnehmer darf fotografiert werden

09. Sept. 2013
Ein Vorgesetzter darf einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit fotografieren, wenn er Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (AZ: 10 Sa/Ga 3/13).

Wie der Fachinformationsdienst kostenlose-urteile.de berichtet war im zugrunde liegenden Fall ein Produktionshelfer arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser Zeit half er jedoch seinem Vater an einer Autowaschanlage bei der Reinigung dessen Autos. Der Vorgesetzte des Produktionshelfers beobachtete dies zufällig. Er war über die körperliche Verfassung des Mitarbeiters erstaunt und machte deshalb Fotos um den Vorgang zu dokumentieren. Der Produktionshelfer war damit nicht einverstanden und klagte daher auf Unterlassung.

Nachdem schon das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Anspruch auf Unterlassung verneint hatte, bestätigte nun das Landesarbeitsgericht die Entscheidung. Zwar habe durch die Anfertigung der Bilder ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorgelegen, wonach der Einzelne selbst darüber entscheidet, ob Fotografien oder Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden. Eingriffe in dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht könnten jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers wahrgenommen würden. Die sei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hier angesichts des Verdachts der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit der Fall gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass keine heimliche Überwachung stattgefunden habe.